Allgemeines und gleiches Wahlrecht

  • Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
  • Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  • Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

einfache Sprache:

Plattdeutsch: